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Diagnose eines Lipödems
Es müssen eine disproportionale, symmetrische Fettgewebsvermehrung der Extremitäten, die typische Aussparung von Händen und Füßen sowie Druck- oder Berührungsschmerzen im betroffenen Weichteilgewebe vorliegen.
Lipödem & gesetzliche Krankenversicherung
Die Liposuktion bei Lipödem kann heute unabhängig vom Stadium zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden.
Für die Behandlung als Kassenleistung müssen jedoch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Diagnose- und Indikationsvoraussetzungen erfüllt sein.
Stand: Juli 2026

Was jetzt zählt
Für die Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht das Stadium maßgeblich, sondern ob die festgelegten Diagnose- und Indikationsvoraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehören neben der gesicherten Diagnose unter anderem die vorausgehende konservative Behandlung, keine Gewichtszunahme in den sechs Monaten vor der Indikationsstellung sowie die Vorgaben zu BMI und gegebenenfalls Waist-to-Height-Ratio.
Das Stadium entscheidet nicht mehr über die Kassenleistung.
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Es müssen eine disproportionale, symmetrische Fettgewebsvermehrung der Extremitäten, die typische Aussparung von Händen und Füßen sowie Druck- oder Berührungsschmerzen im betroffenen Weichteilgewebe vorliegen.
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Die erforderliche Diagnose und die Voraussetzungen müssen zunächst außerhalb der operativen Indikationsstellung fachärztlich bestätigt werden.
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In den sechs Monaten vor der Indikationsstellung muss kontinuierlich eine ärztlich verordnete konservative Therapie durchgeführt worden sein, ohne dass die Beschwerden dadurch ausreichend gelindert werden konnten.
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In den sechs Monaten vor der Indikationsstellung darf nach den Vorgaben der Richtlinie keine Gewichtszunahme stattgefunden haben.
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Bei einem BMI unter 32 kg/m² besteht aus dieser Regelung keine zusätzliche WHtR-Hürde. Bei einem BMI zwischen 32 und 35 kg/m² gelten zusätzliche altersabhängige WHtR-Grenzen. Bei einem BMI über 35 kg/m² ist die Liposuktion zulasten der GKV nach der aktuellen Richtlinie nicht zulässig.
Für die Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung muss das Lipödem durch eine Ärztin oder einen Arzt aus einem der vom G-BA festgelegten Fachgebiete diagnostiziert werden:
Die operative Indikation wird anschließend durch die Operateurin oder den Operateur nach Überweisung beziehungsweise Krankenhauseinweisung gestellt. Grundlage sind die Diagnose und die Indikationsvoraussetzungen, die zuvor durch eine andere entsprechend qualifizierte Ärztin oder einen anderen entsprechend qualifizierten Arzt festgestellt wurden.
Damit trennt die Richtlinie bewusst die vorausgehende fachärztliche Feststellung der Kriterien von der anschließenden operativen Indikationsstellung.
Ein zentraler Teil der GKV-Voraussetzungen betrifft die sechs Monate unmittelbar vor der Indikationsstellung.
In diesem Zeitraum muss kontinuierlich eine ärztlich verordnete konservative Behandlung durchgeführt worden sein, ohne die Beschwerden ausreichend zu lindern.
Dazu können – abhängig vom individuellen Befund – beispielsweise Kompression und Bewegungstherapie gehören. Auch weitere Bestandteile der konservativen Behandlung können medizinisch sinnvoll sein.
Entscheidend ist nicht, möglichst viele Maßnahmen gleichzeitig zu absolvieren, sondern die ärztlich verordnete Behandlung nachvollziehbar durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Richtlinie formuliert ausdrücklich, dass in den sechs Monaten vor der Indikationsstellung keine Gewichtszunahme stattgefunden haben darf.
Eine eigene Toleranzregel für kurzfristige zyklus-, wasser- oder messbedingte Gewichtsschwankungen nennt die Richtlinie nicht.
Deshalb ist es sinnvoll, den Gewichtsverlauf während dieses Zeitraums nachvollziehbar zu dokumentieren und offene Fragen frühzeitig mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu klären.
Die GKV-Regelung unterscheidet drei Bereiche.
Bei einem BMI unter 32 kg/m² ist nach dieser BMI-Regelung keine zusätzliche WHtR-Schwelle erforderlich.
Eine Liposuktion zulasten der GKV ist nur zulässig, wenn das Übergewicht nach den Kriterien der Richtlinie maßgeblich durch die Fettverteilung des Lipödems bedingt ist. Dafür wird die Waist-to-Height-Ratio herangezogen.
Die Waist-to-Height-Ratio – kurz WHtR – setzt den Taillenumfang ins Verhältnis zur Körpergröße.
WHtR = Taillenumfang ÷ Körpergröße
Bis einschließlich 40 Jahre gilt ein maximaler WHtR von 0,50. Zwischen 41 und 49 Jahren steigt der Grenzwert pro Lebensjahr um 0,01; ab 50 Jahren beträgt er 0,60.

Nach der aktuellen Richtlinie ist eine Liposuktion zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem BMI über 35 kg/m² nicht zulässig.
Werden die BMI- oder WHtR-Grenzwerte überschritten, sieht die Richtlinie zunächst eine Behandlung der Adipositas vor. Vor der späteren Indikationsstellung müssen die maßgeblichen Grenzwerte über sechs Monate eingehalten worden sein.
Schritt für Schritt
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Das Lipödem und die Voraussetzungen werden durch eine entsprechend qualifizierte Fachärztin oder einen entsprechend qualifizierten Facharzt festgestellt.
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Die ärztlich verordnete konservative Behandlung wird über sechs Monate kontinuierlich durchgeführt. Gleichzeitig sollte der Gewichtsverlauf nachvollziehbar dokumentiert werden.
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Vor der operativen Indikationsstellung müssen Diagnose, Beschwerden, konservative Behandlung sowie BMI und gegebenenfalls WHtR den Vorgaben entsprechen.
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Nach Überweisung beziehungsweise Krankenhauseinweisung erfolgt die plastisch-chirurgische Untersuchung. Dabei werden Befund, Beschwerden, Behandlungsziele, Hautqualität und die mögliche Operationsplanung besprochen.
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Wenn die medizinische Indikation und die GKV-Voraussetzungen erfüllt sind, wird der individuelle Behandlungsplan erstellt. Je nach Befund kann die Behandlung mehrere Teileingriffe umfassen.
Die Voraussetzungen der GKV regeln, unter welchen Bedingungen eine Liposuktion zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden kann.
Werden einzelne Kriterien nicht erfüllt, bedeutet das nicht automatisch, dass eine Liposuktion medizinisch grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Im persönlichen Gespräch kann geprüft werden, welche Behandlung medizinisch sinnvoll ist und ob – nach individueller Beratung – eine Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich infrage kommt.
Die Liposuktion kann heute unabhängig davon, ob ein Lipödem dem Stadium I, II oder III zugeordnet wird, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass die Diagnose- und Indikationsvoraussetzungen der aktuellen G-BA-Richtlinie erfüllt sind.
Die für die Kassenbehandlung erforderliche Diagnosestellung erfolgt durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, für Physikalische und Rehabilitative Medizin, für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder durch Ärztinnen und Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Phlebologie.
Die operative Indikation wird anschließend durch die Operateurin oder den Operateur auf Grundlage der zuvor von einer anderen entsprechend qualifizierten Ärztin oder einem anderen entsprechend qualifizierten Arzt festgestellten Voraussetzungen gestellt.
Maßgeblich sind die sechs Monate vor der operativen Indikationsstellung. In diesem Zeitraum muss kontinuierlich eine ärztlich verordnete konservative Therapie durchgeführt worden sein, ohne die Beschwerden ausreichend zu lindern. Außerdem darf nach dem Wortlaut der Richtlinie keine Gewichtszunahme stattgefunden haben.
Welche konservativen Maßnahmen im Einzelnen sinnvoll sind, richtet sich nach dem individuellen Befund. Es müssen nicht automatisch alle denkbaren Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden.
In diesem Bereich kann eine Liposuktion zulasten der GKV möglich sein, wenn zusätzlich der altersabhängige Grenzwert der Waist-to-Height-Ratio eingehalten wird.
Bis einschließlich 40 Jahre liegt dieser bei 0,50. Zwischen 41 und 49 Jahren steigt er pro Lebensjahr um 0,01; ab 50 Jahren liegt der Grenzwert bei 0,60.
Die Richtlinie verlangt, dass in den sechs Monaten vor der Indikationsstellung keine Gewichtszunahme stattgefunden hat. Eine eigene Regelung dazu, wie kurzfristige zyklus-, wasser- oder messbedingte Schwankungen bewertet werden sollen, enthält sie nicht.
Deshalb empfehlen wir, den Gewichtsverlauf nachvollziehbar zu dokumentieren und mögliche Unklarheiten bereits während dieses Zeitraums ärztlich zu besprechen.
Dann ist eine Liposuktion zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nach den aktuellen Kriterien möglicherweise nicht möglich.
Das ist jedoch nicht automatisch mit der Frage gleichzusetzen, ob eine Operation medizinisch sinnvoll sein kann. Dies muss individuell beurteilt werden. Im Beratungsgespräch können die medizinischen Möglichkeiten und gegebenenfalls auch Behandlungswege außerhalb der GKV besprochen werden.
Mit wenigen Fragen können Sie prüfen, ob Sie die wesentlichen patientenbezogenen Voraussetzungen der aktuellen G-BA-Richtlinie voraussichtlich erfüllen.
Der Check dient nur zur Orientierung. Er ersetzt weder die fachärztliche Prüfung der Voraussetzungen noch die operative Indikationsstellung und stellt keine verbindliche Entscheidung über einen Leistungsanspruch dar.
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Stand: Juli 2026
Grundlage dieser Übersicht sind insbesondere die aktuell geltende Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die seit 1. Juli 2026 geltenden EBM-Regelungen.